Urteil: Gekaufte E-Mail-Adressen überpruefen

Wer für sein E-Mail-Marketing Adressen mit angeblichen Opt-Ins kauft darf sie nicht unbesehen einsetzen.
Vielmehr ist er vor deren Einsatz verpflichtet zu prüfen, ob diese Einwilligungen tatsächlich vorliegen.So ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09).

In dem verhandelten Fall lag die mitverkaufte Einwilligung des Inhabers einer E-Mail-Adresse nicht vor. Dadurch war diese die Werbe-E-Mail rechtswidrig.

Bei E-Mail-Adressen muss eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers in die Verwendung der Adressdaten zu Werbezwecken vorliegen.


Der Wortlaut des Urteils

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